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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WHD

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WHD
Stand Januar 2011

1. Allgemeine Bestimmungen:
1.1 Lieferungen und Leistungen der Firma WHD Wenderoth Handel und Dienstleistung. – (fortan: Lieferant) erfolgen
ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Bestellers sind nur gültig, wenn der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Alle auf Websites, Prospekten, der Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an
den Besteller dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche
Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistung. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer
Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der
Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten
gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als
vereinbart.
1.3 Ein Schweigen des Lieferanten auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen
Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer
Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten.
1.4 Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1.5 Geschlossene Verträge verpflichten den Besteller, die bestellten Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen abzunehmen und zu vergüten.

2. Auftragserteilung:
2.1 Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
2.2 Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung des Lieferanten. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft
gesetzt werden.
2.3 Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe
nicht als zugesichert.

3. Widerrufsrecht für Verbraucher: nicht Kaufmann
3.1 Nur als Verbraucher i.S. von § 13 BGB hat der Besteller bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften ein
Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen
Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie bei vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner
Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen worden oder vom Besteller veranlasst worden sind, seine
Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich oder bei bereits ausgeführten Lieferungen
durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, erhaltene Waren
unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen, an den Lieferanten zurückzusenden.
3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die
Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird,
was deren Wert beeinträchtigt. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Besteller die Ware lediglich geprüft und nicht darüber
hinausgehend genutzt hat.
3.3 Paketversandfertige Lieferungen sind bei einem Warenwert von unter € 40,00 auf Kosten des Bestellers, bei einem
Warenwert darüber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren werden beim Besteller abgeholt. Ist
eine Rücksendung von Ware wegen des Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Besteller
innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet. Der
Wiederruf ist schriftlich zu richten an WHD Jörg Wenderoth, Am Pfarrgarten 3, 34587 Felsberg - Ende der Widerrufsbelehrung –

4. Gefahrübergang und Versand:
4.1 Der Gefahren- und Lastenübergang gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Verpackung und Versand erfolgen mit der betriebsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die
Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5. Preise und Zahlungsbedingungen:
5.1 Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- und
Versandkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2 Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch
die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
5.3 Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Besteller fällig. Gezahlt wird
grundsätzlich per Vorkasse durch Überweisung auf das Konto des Lieferanten oder auf besonderen Wunsch auf ein
Notaranderkonto, dessen Kosten vom Besteller zu tragen sind.
5.4 Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm das
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein
Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für
das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

6. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
6.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
6.2 Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist
als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
6.3 Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Fälle höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder den Eintritt
unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist
angemessen verlängert. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag mit
schriftlicher Erklärung zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende
Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind.
6.4 Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer 6. 3, soweit dem Lieferanten diese nicht
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
6.5 Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund
Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung
oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung
genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des
Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
6.6 Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gegenüber
Verbrauchern, in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen. Die Geltendmachung des
Schadens, insbesondere höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund, bleibt vorbehalten.
6.8 Tritt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung von Leistungen eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, ist der Lieferant berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der
Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät ein Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden
sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.
6.9 Zahlungen des Bestellers werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf schon fällige Forderungen angerechnet, sofern
der Besteller keine andere Bestimmung trifft. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufzurechnen.
6.10 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemessenen Verlängerung
vereinbarter Termine und Fristen. Die Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der Versandbereitschaft und Organisation
sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher
Geschäftszeiten.
6.11 Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind
zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.12 Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert, befindet er sich in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.13 Im Verzugsfall haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf eine vom Lieferanten
zu vertretene, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht. Die Haftung ist jedoch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn leichte
Fahrlässigkeit vorliegt und der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
6.14 Zur Vertragserfüllung können Module aller in der Preisliste geführten Modultypen und Leistungsklassen bestellt, geliefert
und abgenommen werden. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Leistungsklasse, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere darf der Lieferant ältere Versionen der Module durch neuere,
verbesserte Versionen ersetzen.

7. Mitwirkungspflichten des Bestellers
7.1 Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Bestellers, hat dieser sicherzustellen, dass der
Lieferant alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur
Verfügung gestellt werden.
7.2 Kommt der Besteller Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, trägt er die Nachteile und
Mehrkosten ebenso wie die Verantwortung für hieraus entstehende Verzögerungen bei der Leistungserbringung.

8. Aufstellung und Montage
8.1 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind,
hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter
erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
8.2 Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei
Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu
vergüten.

9. Rücktrittsvorbehalt
9.1 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im
Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten,
Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden
Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Konkursanträge. Sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.
9.2 Der Rücktritt ist dem Besteller bis zur Lieferung vorbehalten, allerdings ist er in dem Fall zur Zahlung eines Reuegeldes in
Höhe von 20 % des Auftragswertes verpflichtet. Es gilt § 353 BGB.
9.3 Sofern ein Rücktritt erfolgt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Nach Rücknahme ist der Lieferant
zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller das Nutzungsrecht zu entziehen.

10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Für Mängel haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten
binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist
beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von
Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche
Mängel und beträgt zwei Wochen.
b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener
Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des
Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang,
spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Verbraucher beträgt die Frist 24 Monate. Sie läuft mindestens bis
zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Für Module, bei denen der
Lieferant zugleich auch Hersteller ist, gelten die für diese Module gesondert ausgegebenen Gewährleistungsbedingungen.
Für Module anderer Hersteller die der jeweiligen Hersteller. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen
gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat
genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
10.2 Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten,
seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind.
Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden; Ziffer 10. Abs. 1 d) Satz 2 bleibt
unberührt.
10.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen, sofern nicht
das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende Ereignis
nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

11. Instruktionen und Produktbeobachtung
11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an
etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
11.2 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 11 Abs. 1 nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder
Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von
diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung
nach dem Verursachungsanteil.
11.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch
nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche
Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf
gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.

12. Sicherungsrechte des Lieferanten
12.1 Der Lieferant behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Besteller
Unternehmer gilt dies für alle offenen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).
12.2 Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche
Einwilligung des Lieferanten nicht zulässig.
12.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die
Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des
Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der
neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer
werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu
verwahren.
12.4 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen
Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen
Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei
Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im
Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung
unzulässig.
12.5 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeiteten
und unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von
verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der
dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen
im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt.
Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein Factoring-
Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine
Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-
Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den
Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
12.6 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des
Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in
ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen
Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die
Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
12.7 Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung. Bei Bezahlung durch Scheck oder
Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff
gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald
der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 % übersteigt.
12.8 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention
erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der
Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer
von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der
gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei Bestellerfirmen, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich
haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

13. Datenschutz, Geheimhaltung
13.1 Der Lieferant weist den Besteller darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten unter
Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom Lieferanten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten können zum Zweck von
Bonitätsprüfungen auch an Beauftragte und gemäß des § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner des Lieferanten übermittelt
werden.
13.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner
zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln,
solange der andere Vertragspartner sie nicht öffentlich zugänglich gemacht hat.

14. Schlussbestimmung
14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
14.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf.
14.3 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten, Homberg/Efze - Deutschland. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch schriftlich zu nehmen.